Gemeinschaftsmarke
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Durch die Europäische Kommission ist die sogenannte Markenrechtsrichtlinie (VO EG 104/89) 1989 erlassen worden. Die Markenrechtsrichtlinie dient dem Zweck, das Markenrecht in der Europäischen Union mit deren Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. In der Folge ist unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland das Markengesetzt 1994 in Kraft getreten.
Die Markenrechtsrichtlinie ist auch Grundlage der sogenannten Gemeinschaftsmarkenverordnung (kurz GMV), die die Voraussetzungen für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (kurz HABM) regelt. Seit 1995 ist die Möglichkeit gegeben, durch Anmeldung bei dem HABM eine Marke zentral beim Harmonisierungsamt, mit Sitz in Alicante, Spanien, anzumelden. Das Amt in Alicante prüft mit Wirkung für die gesamte Europäische Union die Eintragungsfähigkeit der Marke. Wenn die Eintragungsfähigkeit der Marke festgestellt worden ist, verfügt das Amt die Veröffentlichung der Marke. Nach Veröffentlichung der Marke im Bulletin des HABM, ist für Inhaber älterer identischer oder ähnlicher Marken, die für ähnliche oder identische Waren registriert sind, die Möglichkeit gegeben, Widerspruch zu erheben. Wird binnen der nicht verlängerbaren Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben, wird seitens des Amtes ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Soweit kein Widerspruch erhoben wird, wird das Amt, nach Einzahlen der sogenannten Eintragungsgebühr die Marke eintragen. Die Marke hat dann ab dem Tag der Eintragung rückwirkend auf den Tag der Anmeldung (Prioritätstag) Schutz erlangt für alle Länder Europäischen Union. Grundsatz des Gemeinschaftsmarkenrechtes ist einheitliche Prüfung und Eintragung mit Wirkung für alle Länder. Dies bewirkt, dass auch in zukünftigen Beitrittsstaaten, die sich der Europäischen Union anschließen, die bereits angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsmarken auch dort ohne weitere Maßnahmen seitens der Inhaber Schutz genießen. Für bereits zuvor bestehende nationale Marken, die ggf. mit Gemeinschaftsmarken in den Beitrittsstaaten kollidieren können, gibt es sogenannte Erstreckungsregelungen.
Der Vorteil einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung mit Wirkung für die gesamte Europäische Union ist derjenige, dass durch eine Prüfung die Voraussetzungen erlangt werden, in den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitlichen Schutz für Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet und eingetragen wird, zu erlangen. Nachteilig ist jedoch, dass durch einen erfolgreichen Widerspruch aus einer nationalen Marke, beispielsweise einer maltesischen Marke, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung vernichtet werden kann, da die Marke nicht mit territorialen Ausschlüssen erteilt werden darf. Für den in Widerspruchsverfahren scheiternden Anmelder besteht aber die Möglichkeit unter Inanspruchnahme der Priorität der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in den anderen Staaten die Marke als nationale Marke anzumelden. Damit sind erheblich Mehrkosten verbunden.
Autor: Eckard Nachtwey (Oktober 2004)
Siehe auch
Weblinks
Literatur
- Berlit, Wolfgang, Markenrecht, Verlag C.H. Beck -Direkt bestellen-
- Eisenführ, G., Schennen D., Gemeinschaftsmarkenverordnung. Heymanns Taschenbuchkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Heymanns, -Direkt bestellen-
- Fezer, Karl-Heinz, Markenrecht, Beck Juristischer Verlag; Auflage: 4 (Januar 2008)
- Schultz, Detlef von, Markenrecht, Kommentar, Verlag Recht und Wirtschaft (2007)
Österreich
- Christian Hadeyer, Praxishandbuch Markenrecht : Markenrecherche, Markenanmeldung, Markenschutz, Heidelberg, Neckar : REDLINE, 2006.
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